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Satzung
(Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen
1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Amerikastudien"
e.V.
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Marburg. Sie ist in das Vereinsregister
in Marburg einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(Amtsgericht Marburg VR 231).
§ 2 Zweck
- Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Amerikastudien in Deutschland
auf wissenschaftlicher Basis zu fördern und zu einer Vertiefung
der wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland
und den Vereinigten Staaten beizutragen.
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurück.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Personen werden,
die den Aufgaben und der Zielsetzung der Gesellschaft verbunden sind.
- Fördernde Mitglieder können Personen und Verbände werden,
die die Gesellschaft durch Beiträge unterstützen.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch
- a) schriftliche Austrittserklärung,
- b) Ausschluß.
Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen,
entbindet aber nicht von der Beitragspflicht für das laufende
Geschäftsjahr. Der Ausschluß kann aus besonderen Gründen
durch den Vorstand ausgesprochen werden. Der Ausgeschlossene kann
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides
Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur
endgültigen Entscheidung vorgelegt wird.
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen
Mitglieder.
§ 4 Organe
Organe der Gesellschaft sind: 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand;
3. der Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung
der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem ersten Versammlungstag
vom Vorstand schriftlich einberufen. Die erste Versammlung muß
in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluß
der anwesenden Mitglieder. Sie ist insbesondere zuständig für
- a) Wahl des Vorstands, des Beirats und des Rechnungsprüfers/der
Rechnungsprüferin,
- b) Beschließung des Haushaltsplans,
- c) Entlastung des Vorstands auf Grund von Tätigkeits- und
Kassenberichten,
- d) Ausschluß von Mitgliedern im Falle des § 3 Abs.
3b.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können
nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Kommt
ein Beschluß nicht zustande, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
- Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin,
dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und dem Geschäftsführer/der
Geschäftsführerin.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf
3 Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt am 1. Juli des Wahljahres.
Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand
für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch
Zuwahl.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.
- Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Präsident/die
Präsidentin.
§ 7 Beirat
- Die Mitgliederversammlung wählt unter angemessener Berücksichtigung
der an der Amerikaforschung beteiligten Fachrichtungen und ihrer regionalen
Verteilung einen Beirat von 14 Mitgliedern, die für je 4 Jahre
im Amt sind. Der Geschäftsführende Herausgeber/die Geschäftsführende
Herausgeberin der Zeitschrift Amerikastudien/American Studies gehört
dem Beirat kraft Amtes an. Bei den gewählten Mitgliedern ist eine
Wiederwahl in direkter Folge nur einmal möglich.
- Der Beirat steht dem Vorstand in grundsätzlichen Fragen beratend
zur Seite. Der Vorstand hat ihn laufend über die Arbeiten der Gesellschaft
zu unterrichten.
§ 8 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin
Die Rechnungsprüfung wird von einem durch die Mitgliederversammlung
gewählten Mitglied durchgeführt, das der Mitgliederversammlung
Bericht erstattet.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand
hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen
oder zu erlassen.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die etwa
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder bzw. den gemeinen Wert der
von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche
Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
© Deutsche Gesellschaft für Amerikastudien e.V.
| Impressum | Letzte Aktualisierung: 18.03.2004 |